Sen.Fin Bremen - Erlass vom 31.01.2007
S 2221 - 6003 - 11-7

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 31.01.2007 (S 2221 - 6003 - 11-7) - DRsp Nr. 2008/90818

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 31.01.2007 - Aktenzeichen S 2221 - 6003 - 11-7

DRsp Nr. 2008/90818

Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG; Verzeichnis der im Lande Bremen genehmigten Ersatzschulen

Durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz ist ab dem Veranlagungszeitraum 1991 ein begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG möglich.

Abzugsfähig sind dabei 30 % des Entgelts, das für den Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet wird - mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Gegenwärtig bestehen in Bremen keine nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschulen. Deshalb kommt der Sonderausgabenabzug nur für Entgelte an Schulen des allgemein bildenden und berufsbildenden Bereichs, die der Senator für Bildung und Wissenschaft als Ersatzschulen genehmigt in Betracht. Ein ventsprechendes Verzeichnis ist als Anlage beigefügt.

Zu den Schulen, die als Ersatzschulen oder allgemein bildende Ergänzungsschulen von der Steuervergünstigung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG betroffen sind, liegen dem Einkommensteuerreferat für die meisten Bundesländer Auflistungen vor. Bei Bedarf können entsprechende Anfragen an das Einkommensteuerreferat gerichtet werden.