FG München - Beschluss vom 10.12.2002
13 V 4698/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 6 ; FGO § 42 ; AO § 351 Abs. 2 ;

Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids; Änderung des Aussetzungsbeschlusses vom 14.10.02 i. S. 13 V 3420/02

FG München, Beschluss vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 13 V 4698/02

DRsp Nr. 2003/3277

Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids; Änderung des Aussetzungsbeschlusses vom 14.10.02 i. S. 13 V 3420/02

Das öffentliche Interesse an einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung eines Fogebescheids entfällt, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid erfolgreich sein wird. Hierüber ist bei Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids zu entscheiden.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 6 ; FGO § 42 ; AO § 351 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Senat hat mit Beschluss vom 14.10.2002 (Az.: 13 V 3420/02) den Antrag der Antragstellerin (AStin) auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1999 vom 17.12.2001 ohne Sicherheitsleistung abgelehnt.

Mit der dagegen erhobenen Gegenvorstellung beantragt die AStin sinngemäß unter Aufhebung des Beschlusses vom 14.10.2002 die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1999 vom 17.12.2001 ohne Sicherheitsleistung.

Auf die Begründung des Antrags (Schriftsätze vom 30.10.2002 und 4.12.2002) wird Bezug genommen, ebenso auf die Stellungnahme des Antragsgegners vom 15.11.2002.

Entscheidungsgründe: