FG München - Urteil vom 15.12.2003
1 K 2187/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 § 12 Nr. 1 ;

Skiausrüstung eines Sportlehrers; Einkommensteuer 2000 und 2001

FG München, Urteil vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 2187/03

DRsp Nr. 2004/2673

Skiausrüstung eines Sportlehrers; Einkommensteuer 2000 und 2001

1. Der Erwerb von Carving-Ski durch einen Sportlehrer (Realschullehrer) führt auch dann nicht zu abziehbaren Werbungskosten, wenn ein zweites Paar Alpinski zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. 2. Bei einem Skianzug mit eingebauter Tasche zur Aufnahme eines Funkgerätes handelt es sich auch dann nicht um typische Berufskleidung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG, wenn dieser zunächst im Rahmen der Durchführung eines beruflich veranlassten Schulskikurses eingesetzt wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Skiausrüstung als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können.

Der Kläger (Kl) ist von Beruf Sportlehrer an der Realschule in A. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machte er als Arbeitsmittel u.a. folgende Aufwendungen geltend:

DM

Berufskleidung

1.079,93

Skiinstandhaltungsset

158,22

Skizubehör

206,27

Skirucksack

152,91

Handydetektor

14,99

Reinigung Berufskleidung

331,55

AfA Carving-Ski (Anschaffung am 11.11.00 für 1.050,10 DM)

175,02

AfA Skilehreranzug (Anschaffung am 14.1.2000 für 1.648 DM)

549,33

2.668,22