OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.11.2023
6 W 111/23
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 2; RVG § 2 Abs. 2; RVG § 13 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 238/19

Sofortige Beschwerde KostenfestsetzungsbeschlussVoraussetzungen für Entstehung Einigungsgebühr bei RechtsanwaltWirkung der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers bezüglich Entstehung der Einigungsgebühr

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2023 - Aktenzeichen 6 W 111/23

DRsp Nr. 2023/16617

Sofortige Beschwerde Kostenfestsetzungsbeschluss Voraussetzungen für Entstehung Einigungsgebühr bei Rechtsanwalt Wirkung der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers bezüglich Entstehung der Einigungsgebühr

Wenn ein Streithelfer durch seinen Prozessbevollmächtigten lediglich erklärt, dass er dem Vergleich der Hauptparteien zustimmt, entsteht bei dem Prozessbevollmächtigten keine Erledigungsgebühr. Anderes gilt dann, wenn der Streithelfer sich mit einer der Hauptparteien über eigene Ansprüche einigt. Ebenso gilt dies dann, wenn unter Mitwirkung des Streithelfers eine Kostenvereinbarung zu seinen Gunsten getroffen wird, die von der gesetzlichen Kostenverteilung abweicht.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der den Beschwerdegegner betreffende Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus - Rechtspflegerin - vom 30.08.2023, Az. 3 O 238/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die von der Klägerin an den Streithelfer nach dem vollstreckbaren Vergleich des Landgerichts Cottbus vom 03.05.2023 zu erstattenden Kosten werden auf 4.339,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 07.06.2023 festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Streithelfer der Beklagten zu tragen.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1;