Sofortmelde- und Ausweispflicht: So wird eine Prüfung durch den Zoll nicht zum Problem

Für bestimmte Wirtschaftsbereiche oder -zweige gelten besondere Meldepflichten. Wer Personen in einer von elf konkret benannten Branchen beschäftigt, muss bereits bei Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung abgeben. Darüber hinaus müssen die Mitarbeiter dieser Branchen während der Arbeit auch stets ein Ausweisdokument im Original dabeihaben. Verstöße gegen die Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Lesen Sie hier, worauf Sie bei betroffenen Mandanten achten müssen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Sofortmeldepflicht

Arbeitgeber haben gem. § 28a Abs. 4 SGB IV den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder -zweigen beschäftigen:

  1. im Baugewerbe,
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. im Personenbeförderungsgewerbe,
  4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. im Schaustellergewerbe,
  6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. in der Fleischwirtschaft,
  10. im Prostitutionsgewerbe,
  11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.