BFH vom 25.09.1996
III R 102/95

Sog. Opfergrenze bei Unterhaltszahlungen ins Ausland

BFH, vom 25.09.1996 - Aktenzeichen III R 102/95

DRsp Nr. 2001/1212

Sog. Opfergrenze bei Unterhaltszahlungen ins Ausland

Unterhaltsaufwendungen sind im allgemeinen höchstens insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als sie einen bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens nicht übersteigen (Opfergrenze). Hierbei ist auf das dem Unterhaltspflichtigen in dem entsprechenden Unterstützungszeitraum zur Verfügung stehende Nettoeinkommen abzustellen.

Für die Praxis:

Zur Berechnung der Opfergrenze vgl. auch Tz. 2.5.2 des BMF-Schreibens v. 22.12.1994 - IV B 6 - S 2365 - 28/94 (BStBl. I 1994, 928).