I. Streitig ist, ob dem Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) der Einkommensteuerbescheid 1991 vom 16. Juni 1993, zuletzt geändert am 10. Oktober 1994, der Einkommensteuerbescheid 1992 vom 10. Oktober 1994 und die Umsatzsteuerbescheide 1991 vom 14. Juni 1993 und 1992 vom 30. Juli 1993 zugegangen sind. Die Steuerbescheide gingen an den Kläger unter der Adresse des von ihm in den Jahren 1993 und 1994 mit seiner Ehefrau bewohnten Übergangsheims, in dem er über keinen eigenen Briefkasten verfügte.
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