Soll-/Istversteuerung: Welchen Mandanten Sie einen Liquiditätsvorteil verschaffen können

Rund um die Entstehung der Umsatzsteuer ist die große Frage: Liegt eine Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) oder eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) vor? Je nach angewandter Besteuerungsform sind der Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer und damit auch die Folgen unterschiedlich. Da die Umsatzsteuerbeträge nicht vorfinanziert werden müssen, wenn Rechnungen noch nicht bezahlt sind, verschafft die Istversteuerung dem Mandanten einen Liquiditätsvorteil. Lesen Sie hier, für welche Mandanten Sie den Antrag auf Istversteuerung stellen können.

Verschaffen Sie Ihren Mandanten Liquiditätsvorteile

Die Umsatzsteuer ist gem. § 16 Abs. 1 UStG grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Das bedeutet, die Umsatzsteuer ist bereits in dem Voranmeldungszeitraum abzuführen, in dem die Leistung tatsächlich erbracht wurde (sog. Sollversteuerung). Hierbei ist nicht erforderlich, dass über die ausgeführte Leistung bereits eine Rechnung erteilt wurde. Auf die Zahlung kommt es ebenfalls nicht an. Ausgeführt sind

  • Lieferungen/Werklieferungen mit der Verschaffung der Verfügungsmacht - bei (unbewegten) Werklieferungen ist dies i.d.R. mit der Abnahme gegeben
  • sonstige Leistungen/Werkleistungen mit ihrer Vollendung und ggf. Zuwendung