FG München vom 17.11.1998
16 K 1383/95
Fundstellen:
EFG 1999, 220

Sonderabschreibung bei Betriebsverpachtung im ganzen

FG München, vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 16 K 1383/95

DRsp Nr. 2001/2974

Sonderabschreibung bei Betriebsverpachtung im ganzen

Dem Verpächter eines Gewerbebetriebs im ganzen, der keine Betriebsaufgabe erklärt hat, stehen Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG nicht nur für die im Zeitpunkt der langfristigen Verpachtung vorhandenen, sondern auch für die später von ihm für betriebliche Zwecke hinzuerworbenen neuen beweglichen Wirtschaftsgüter zu.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Der Kläger hat seit xxx 1985 seine als Einzelunternehmen betriebene Bauunternehmung im Ganzen an die Firma B GmbH verpachtet. Die Betriebsaufgabe wurde nicht erklärt. An dem Stammkapital der GmbH von (im fraglichen Zeitraum) 110.000 DM waren der Kläger und die Klägerin mit je 47.500 DM und Herr X mit 15.000 DM beteiligt. Wegen der näheren Einzelheiten der Verpachtung wird auf den "Miet- und Pachtvertrag" verwiesen (§ 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Zu den verpachteten Wirtschaftsgütern gehörten in den verbliebenen Streitjahren 1990 und 1991 auch:

a) eine Z-Maschine

b) verschiedene sonstige Maschinen

c) der Fuhrpark

d) Gerüst und Schalung

Hierfür machte der Kläger in den ESt-Erklärungen 1990 und 1991 folgende Sonderabschreibungen gemäß § 7 g des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend:

zu a) (1990) 5.000 DM

zu b) (1991) 10.000 DM

zu c) (1991) 16.000 DM