FG Hessen - Urteil vom 29.11.1999
9 K 1349/96
Normen:
EStG § 10e Abs. 5a ; EStG § 10e Abs. 4 Satz 4; EStG § 10e Abs. 4 Satz 5; EStG § 52 Abs. 26 Satz 3; EStG § 52 Abs. 26 Satz 4; EStG § 52 Abs. 26 Satz 5; EStG § 34f Abs. 2 ; EStG § 34f Abs. 3 ;

Sonderabschreibung; eigengenutzter Wohnraum; Fertighaus; Bauherr; Werkvertrag; Folgeobjekt; Kinderermäßigung - Berücksichtigung der Einkommensgrenzen nach § 10e Abs. 5a

FG Hessen, Urteil vom 29.11.1999 - Aktenzeichen 9 K 1349/96

DRsp Nr. 2001/1850

Sonderabschreibung; eigengenutzter Wohnraum; Fertighaus; Bauherr; Werkvertrag; Folgeobjekt; Kinderermäßigung - Berücksichtigung der Einkommensgrenzen nach § 10e Abs. 5a

Korrespondierend zu der Beurteilung des typischen Vertrags über die Errichtung eines Fertighauses als Werkvertag ist der Erwerber eines Fertighauses als Bauherr anzusehen, so daß es zur Anwendung des § 10e Abs. 5a EStG als Voraussetzung für die Gewährung der Abschreibung nach § 10e EStG in zeitlicher Hinsicht auf die Stellung des Bauantrages (§ 52 Abs. 26 Satz 4 EStG) ankommt. Zur Anwendung der Einkommensgrenzen des § 10e Abs. 5a EStG als Voraussetzung für die Gewährung der Sonderabschreibung nach § 10e EStG ist es unbeachtlich, ob es sich bei dem Förderobjekt um ein Erst- oder ein Folgeobjekt handelt. Bei Überschreiten der Einkommensgrenzen nach § 10e Abs. 5a EStG kann auch die Kinderermäßigung nach § 34f Abs. 2 -4 EStG nicht in Anspruch genommen werden.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 5a ; EStG § 10e Abs. 4 Satz 4; EStG § 10e Abs. 4 Satz 5; EStG § 52 Abs. 26 Satz 3; EStG § 52 Abs. 26 Satz 4; EStG § 52 Abs. 26 Satz 5; EStG § 34f Abs. 2 ; EStG § 34f Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Klägerin Steuervergünstigungen nach §§ 10 e und 34 f Einkommensteuergesetz nach der im Streitjahr maßgebenden Fassung (EStG) zustehen.