FG München - Gerichtsbescheid vom 19.12.2013
10 K 2320/12
Normen:
EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG 2007 § 12 Nr. 2; EStG 2007 § 52 Abs. 23e S. 1; EStG 2007 § 52 Abs. 23e S. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
ZEV 2014, 274

Sonderausgabenabzug für wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Hofübergabevertrages

FG München, Gerichtsbescheid vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 10 K 2320/12

DRsp Nr. 2014/3714

Sonderausgabenabzug für wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Hofübergabevertrages

1. Werden Geschwister des Vermögensübernehmers mit wiederkehrenden Leistungen bedacht, so ist für den Übernehmer kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG möglich, wenn die Geschwister hierdurch nicht vorrangig versorgt, sondern lediglich erbrechtlich gleichgestellt werden sollen. Bei der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Abgrenzung zwischen Versorgungs- und Gleichstellungsgesichtspunkten gilt die allgemeine Vermutung, dass Geschwister nicht in erster Linie versorgt werden sollen. 2. Es spricht gegen das Vorliegen einer Versorgungsleistung, wenn dem nicht erkennbar versorgungsbedürftigen Bruder kein lebenslängliches, sondern lediglich ein zeitlich befristetes Wohnrecht (hier: längstens bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres) eingeräumt worden ist.