FG Niedersachsen - Urteil vom 04.12.2003
16 K 305/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1424

Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis - Rückwirkende Anrechnung von Kirchensteuern bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung nur im Falle rechtsgrundloser oder willkürlicher Zahlung

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 16 K 305/03

DRsp Nr. 2004/11350

Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis - Rückwirkende Anrechnung von Kirchensteuern bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung nur im Falle rechtsgrundloser oder willkürlicher Zahlung

1. Für den Sonderausgaben-Abzug der gezahlten Kirchensteuer ist allein die Tatsache der Zahlung maßgebend. 2. Ist im Jahr der Erstattung an den Stpfl. eine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich, ist der Sonderausgaben-Abzug des Jahres der Verausgabung um die nachträgliche Erstattung zu mindern, wenn Kirchensteuer im Jahr der Verausgabung rechtsgrundlos gezahlt wurden, weil der Stpfl. nie Mitglied der Kirche war. 3. Eine Kürzung gezahlter Kirchensteuer-Beträge ist auch dann geboten, wenn es sich um willkürliche, die voraussichtliche Steuerschuld weit übersteigende Zahlungen handelt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie waren beide Mitglieder der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover. Der Kläger ist selbständiger Landwirt. Das Wirtschaftsjahr läuft vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Die Klägerin ist Arbeitnehmerin.