BFH - Urteil vom 07.12.2004
VIII R 58/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 762
BFH/NV 2005, 758
BFHE 208, 541
BStBl II 2005, 390
DB 2005, 750
DStR 2005, 688
GmbHR 2004, 643
Steuertelex 2005, 194
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 01.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 395/99

Sondervergütung einer Kommanditistin als Angestellte einer die Büroarbeiten der KG erledigenden GmbH

BFH, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen VIII R 58/02

DRsp Nr. 2005/4469

Sondervergütung einer Kommanditistin als Angestellte einer die Büroarbeiten der KG erledigenden GmbH

»Werden die Büroarbeiten für eine KG durch eine an der KG selbst nicht beteiligte GmbH erledigt, die einen selbständigen, nicht in der Erledigung von Büroarbeiten bestehenden Geschäftszweck hat, dann stellen die Zahlungen der KG an die GmbH für diese Büroarbeiten eine Sondervergütung für die als Kommanditistin an der KG beteiligte Arbeitnehmerin der GmbH dar, wenn diese die Bürotätigkeiten für die KG in abgrenzbarer Weise von ihrer sonstigen Tätigkeit für die GmbH ausführt.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Komplementär und alleiniger Geschäftsführer der früheren X-KG (im Folgenden: KG).

Seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war als Kommanditistin an der KG beteiligt.

Der Kläger war außerdem alleiniger Gesellschafter der Y-GmbH (im Folgenden: GmbH). Er hielt die GmbH-Anteile in seinem Sonderbetriebsvermögen bei der KG. Die Klägerin war als Arbeitnehmerin bei der GmbH beschäftigt.