Die Kläger sind Eheleute. Sie werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielen als Geschäftsführer der "R D GmbH" - GmbH - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger hat 1990 die gesamten Stammanteile der GmbH erworben (Bl. 57 f. Dok.). In der Folgezeit haben der Kläger Stammanteile i.H.v. insgesamt 37.500 DM und die Klägerin i.H.v. 12.500 DM gehalten (Bl. 71 Dok.).
In den Streitjahren sind an die Kläger von der GmbH monatlich neben dem Grundlohn pauschale Zahlungen als Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3 b EStG in folgender Höhe geleistet worden:
Kläger
Klägerin
1995
28.178 DM
1.604 DM
1996
26.680 DM
1.704 DM
1997
16.860 DM
1.704 DM
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