FG Saarland - Urteil vom 07.12.2004
1 K 152/04
Normen:
EStG § 3b Abs. 1 ;

Sonntagsarbeit; Feiertagsarbeit; Nachtarbeit; Zulagen; Pauschale; Abrechnung; Lohnkonto; Einkommensteuer 1995-1997

FG Saarland, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 152/04

DRsp Nr. 2005/743

Sonntagsarbeit; Feiertagsarbeit; Nachtarbeit; Zulagen; Pauschale; Abrechnung; Lohnkonto; Einkommensteuer 1995-1997

Eine Begünstigung pauschal ausgezahlter Zulagen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit kommt nur in Betracht, wenn die Pauschalen bis spätestens zum Jahresabschluss bei Abschluss des Lohnkontos an Hand der tatsächlich geleisteten begünstigten Arbeitszeiten abgerechnet werden. Geschieht dies nicht, dann sind die Zulagezahlungen in vollem Umfang nicht begünstigt.

Normenkette:

EStG § 3b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute. Sie werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielen als Geschäftsführer der "R D GmbH" - GmbH - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger hat 1990 die gesamten Stammanteile der GmbH erworben (Bl. 57 f. Dok.). In der Folgezeit haben der Kläger Stammanteile i.H.v. insgesamt 37.500 DM und die Klägerin i.H.v. 12.500 DM gehalten (Bl. 71 Dok.).

In den Streitjahren sind an die Kläger von der GmbH monatlich neben dem Grundlohn pauschale Zahlungen als Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3 b EStG in folgender Höhe geleistet worden:

Kläger

Klägerin

1995

28.178 DM

1.604 DM

1996

26.680 DM

1.704 DM

1997

16.860 DM

1.704 DM