Die Überlassung von Ferienwohnungen zur vorübergehenden Nutzung nach Maßgabe eines Wohnberechtigungspunktesystems durch die Hapimag-AG an ihre Aktionäre stellt für den Aktionär einen sonstigen Bezug aus Aktien i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1986 dar.Es ist für die Annahme von Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1986 unerheblich, wenn die AG nach schweizerischem Recht errichtet wurde. Der Zufluß des sonstigen Bezuges, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG 1986 mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten ist, vollzieht sich erst mit der Nutzungsüberlassung der Ferienwohnung. Die Nutzung der Ferienwohnung durch den Aktionär stellt Einkommensverwendung dar.