FG Niedersachsen - Urteil vom 06.12.2007
16 K 226/05
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DB 2008, 1602
EFG 2008, 854

Sonstige Einkünfte; Versicherungsprovision; Vermittelte Person - Weiterleitung der Versicherungsprovision an vermittelte Person

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 16 K 226/05

DRsp Nr. 2008/9905

Sonstige Einkünfte; Versicherungsprovision; Vermittelte Person - Weiterleitung der Versicherungsprovision an vermittelte Person

1. Zum Begriff der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. 2. Die gelegentliche Vermittlung einer Versicherung stellt eine Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG dar. 3. Vermitteln Stpfl. einander gegenseitig LV und leiten sie jeweils die Versicherungsprovision, die sie erhalten, an die vermittelte Person weiter, liegen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Kläger sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erzielt hat und ob ihm im Zusammenhang mit diesen Einkünften Werbungskosten entstanden sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Steuerberater von Beruf.

Der Kläger beteiligte sich zusammen mit drei anderen Gesellschaftern (W, M, B) an der...GmbH & Co KG in Salzwedel. Die zur Finanzierung der Investitionskosten aufgenommenen Darlehen sollten über eine Lebensversicherung getilgt werden.