Streitig ist die Frage, ob der Kläger sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erzielt hat und ob ihm im Zusammenhang mit diesen Einkünften Werbungskosten entstanden sind.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Steuerberater von Beruf.
Der Kläger beteiligte sich zusammen mit drei anderen Gesellschaftern (W, M, B) an der...GmbH & Co KG in Salzwedel. Die zur Finanzierung der Investitionskosten aufgenommenen Darlehen sollten über eine Lebensversicherung getilgt werden.
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