OLG Bremen - Urteil vom 15.11.2023
1 U 15/23
Normen:
BGB § 823; BGB § 253; StVG § 7; StVG § 8; eKFV § 1; UN-BRK Art. 20;
Fundstellen:
r+s 2023, 1075
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 687/21

Sorgfaltspflichten des Vermieters von E-Rollern hinsichtlich des Abstellens im StadtgebietHaftung des Vermieters von E-Rollern wegen Verletzungen Dritter

OLG Bremen, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 1 U 15/23

DRsp Nr. 2023/14817

Sorgfaltspflichten des Vermieters von E-Rollern hinsichtlich des Abstellens im Stadtgebiet Haftung des Vermieters von E-Rollern wegen Verletzungen Dritter

1. Der Vermieter von E-Rollern haftet nicht aus einer Gefährdungshaftung als Halter, da E-Roller als Elektrokleinstfahrzeuge von der Anwendung des § 7 StVG ausgeschlossen sind. 2. Der Vermieter von E-Rollern genügt grundsätzlich seinen Verkehrssicherungspflichten bezüglich der Art und Weise des Aufstellens der E-Roller, wenn er die hierzu ergangenen Bestimmungen der behördlichen Sondernutzungserlaubnis beachtet, die ihm die Nutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus gestattet. 3. Eine über die Bestimmungen der behördlichen Sondernutzungserlaubnis hinausgehende Verpflichtung des Vermieters von E-Rollern, diese so aufzustellen, dass jedes erdenkliche Schadensszenario ausgeschlossen ist, besteht nicht, da dies im Ergebnis einer Gefährdungshaftung entsprechen würde, die nach § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen ist. 4. Das durch Art. 20 UN-BRK gewährleistete allgemeine Schutzinteresse von Verkehrsteilnehmern mit Behinderungen ist zur Auslegung der Anforderungen der dem Vermieter von E-Rollern erteilten behördlichen Sondernutzungserlaubnis heranzuziehen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 16.03.2022, Az. 6 O 687/21 wird zurückgewiesen.