Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. August 2020 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2018 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander in allen Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.
I
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in ihren einzelnen Einsätzen als ambulante Altenpflegerin für die Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) in der Zeit von August bis Dezember 2014.
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