BSG - Urteil vom 19.10.2021
B 12 R 17/19 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 71 Abs. 1; SGB XI § 113 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 14/18
SG Hamburg, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 282/14

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Pflegehelferin für einen ambulanten PflegedienstAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation mit eingeschränktem WeisungsrechtBerücksichtigung der regulatorischen Vorgaben für Leistungserbringer des SGB V oder SGB XI bei der Gewichtung der Indizien für eine Statusbeurteilung von Pflegefachkräften

BSG, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen B 12 R 17/19 R

DRsp Nr. 2022/6784

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Pflegehelferin für einen ambulanten Pflegedienst Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation mit eingeschränktem Weisungsrecht Berücksichtigung der regulatorischen Vorgaben für Leistungserbringer des SGB V oder SGB XI bei der Gewichtung der Indizien für eine Statusbeurteilung von Pflegefachkräften

Maßgebend für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung ist, dass die Tätigkeit einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt und in einer prägenden Weise in den Betriebsablauf eingegliedert war. Für die Statusbeurteilung der Tätigkeit einer Pflegehelferin für einen ambulanten Pflegedienst sind die regulatorischen Rahmenbedingungen des Sozialgesetzbuchs bei der Gesamtabwägung der Indizien mit besonderem Gewicht zu würdigen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 71 Abs. 1; SGB XI § 113 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe:

I