Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Arzt für das von der zu 1. beigeladenen GmbH betriebene Klinikum vom 16.1. bis zum 17.2.2012 aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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