Die Revision der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1. trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 2. bis 4.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in allen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund seiner Tätigkeit als Pflegefachkraft für die Beigeladene zu 1. vom 4. bis zum 26.7.2013.
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