BSG - Urteil vom 07.06.2019
B 12 R 6/18 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB XI § 71 Abs. 2 Nr. 1; SGB XI § 72; SGB XI § 73; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 128, 205
DStR 2019, 2494
DStR 2020, 558
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 91/17
SG Konstanz, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 882/15

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarpflegefachkräften in stationären PflegeeinrichtungenAbgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungEingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung im Regelfall

BSG, Urteil vom 07.06.2019 - Aktenzeichen B 12 R 6/18 R

DRsp Nr. 2019/13868

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarpflegefachkräften in stationären Pflegeeinrichtungen Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung im Regelfall

1. Der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung sowie die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI und dem Heimrecht haben keine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von in stationären Pflegeeinrichtungen tätigen Pflegefachkräften, sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen. 2. Da diese regulatorischen Rahmenbedingungen im Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung mit sich bringen, müssen für die nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gewichtige Indizien bestehen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.