Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2020 aufgehoben.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander in allen Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.
I
Streitig ist, ob die Klägerin zu 2. in ihrer Vertretungstätigkeit als Ärztin bei der Klägerin zu 1. an einzelnen Tagen in der Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2014 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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