BSG - Urteil vom 19.10.2021
B 12 R 1/21 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a; SGB V § 95 Abs. 9; Ärzte-ZV § 32;
Fundstellen:
BSGE 133, 57
DStR 2023, 2680
NZS 2022, 542
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 97/16

Sozialversicherungspflicht einer ärztlichen Vertretungstätigkeit in einer GemeinschaftspraxisAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation bei der Erbringung ärztlicher Leistungen ohne eine Vertretung in der Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeinschaftspraxis

BSG, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen B 12 R 1/21 R

DRsp Nr. 2022/4708

Sozialversicherungspflicht einer ärztlichen Vertretungstätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation bei der Erbringung ärztlicher Leistungen ohne eine Vertretung in der Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeinschaftspraxis

Durch die kurzfristige Übernahme ärztlicher Leistungen in einer Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen einer ärztlichen Vertretungstätigkeit tritt eine Vertretungsärztin nicht in die Rechtsstellung einer Gesellschafterin ein und hat mithin nicht die Arbeitgeberfunktion in der Gemeinschaftspraxis übernommen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2020 aufgehoben.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in allen Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a; SGB V § 95 Abs. 9; Ärzte-ZV § 32;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Klägerin zu 2. in ihrer Vertretungstätigkeit als Ärztin bei der Klägerin zu 1. an einzelnen Tagen in der Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2014 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.