BSG - Urteil vom 19.10.2021
B 12 R 10/20 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 23c Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 121 Abs. 2; RDG BW § 6; RDG BW § 10;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 3646/18
SG Reutlingen, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 3020/16

Sozialversicherungspflicht eines im öffentlichen Rettungsdienst tätigen Notarztes in Baden-WürttembergAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die Fremdbestimmung der Dienstleistung bei eingeschränktem WeisungsrechtKeine Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit von Belegärzten im Krankenhaus

BSG, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen B 12 R 10/20 R

DRsp Nr. 2022/4550

Sozialversicherungspflicht eines im öffentlichen Rettungsdienst tätigen Notarztes in Baden-Württemberg Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die Fremdbestimmung der Dienstleistung bei eingeschränktem Weisungsrecht Keine Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit von Belegärzten im Krankenhaus

Als Notarzt im Rettungsdienst tätige Ärzte sind während ihrer Tätigkeit in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert und regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 23c Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 121 Abs. 2; RDG BW § 6; RDG BW § 10;

Gründe:

I

Streitig ist die Versicherungspflicht der Beigeladenen in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in den einzelnen Diensten als Notärztin im Rettungsdienst in der Zeit ab August 2015.