BSG - Urteil vom 19.10.2021
B 12 KR 29/19 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 23c Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HRDG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 133, 49
NZA 2022, 1386
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 487/17
SG Fulda, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 103/17

Sozialversicherungspflicht eines im öffentlichen Rettungsdienst tätigen Notarztes in HessenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die Fremdbestimmung der Dienstleistung bei eingeschränktem Weisungsrecht

BSG, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 29/19 R

DRsp Nr. 2022/4549

Sozialversicherungspflicht eines im öffentlichen Rettungsdienst tätigen Notarztes in Hessen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die Fremdbestimmung der Dienstleistung bei eingeschränktem Weisungsrecht

Als Notarzt im Rettungsdienst tätige Ärzte sind während ihrer Tätigkeit in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert und regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. April 2019 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22. November 2017 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 23c Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HRDG § 5 Abs. 1;

Gründe:

I