BAG - Urteil vom 19.02.2019
3 AZR 198/18
Normen:
RL 2001/78/EG Art. 6;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 46
AuR 2019, 385
NZA 2019, 1016
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 787/16
ArbG Braunschweig, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 106/16

Spätehenklausel in der Versorgungsordnung als Benachteiligung wegen des AltersRechtfertigung für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters in der Altersversorgung durch betriebsrentenrechtliche StrukturprinzipienGrenzen einer an sich zulässigen unechten Rückwirkung eines Gesetzes

BAG, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 198/18

DRsp Nr. 2019/9182

Spätehenklausel in der Versorgungsordnung als Benachteiligung wegen des Alters Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters in der Altersversorgung durch betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien Grenzen einer an sich zulässigen unechten Rückwirkung eines Gesetzes

Orientierungssatz: Eine Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung, die den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn die Ehe nach der Vollendung des 63. Lebensjahres des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers geschlossen wurde, kann diesen nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unzulässig wegen des Alters benachteiligen. Zwar unterfällt eine solche Klausel § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG (Rn. 25 ff.). Allerdings ist sie nur dann nach § 10 Satz 2 AGG angemessen, wenn der Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip wie etwa das Erreichen der festen Altersgrenze, den Eintritt eines Versorgungsfalls oder das Ende des Arbeitsverhältnisses anknüpft (Rn. 34).

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Januar 2018 - 3 Sa 787/16 B - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23. Juni 2016 - 6 Ca 106/16 B - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

RL 2001/78/EG Art. 6;

Tatbestand: