BFH - Urteil vom 30.11.1999
IX R 70/96
Normen:
EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. b;
Fundstellen:
BB 2000, 393
BFH/NV 2000, 646
BFHE 190, 425
BStBl II 2000, 262
DB 2000, 406
DStR 2000, 277
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Spekulationsgeschäft bei Floating-Rate-Notes

BFH, Urteil vom 30.11.1999 - Aktenzeichen IX R 70/96

DRsp Nr. 2000/871

Spekulationsgeschäft bei Floating-Rate-Notes

»Werden Wertpapiere mit variablem Zins (Floating-Rate-Notes) ausgegeben, die in eine festverzinsliche Schuldverschreibung (Bonds) umgetauscht werden können, bedeutet der Umtausch jedenfalls dann keine Anschaffung i.S. von § 23 Abs. 1 EStG, wenn Emittent, Inhaber, Nennbetrag und Laufzeit unverändert bleiben, das Umtauschrecht zum Bezug der Bonds bereits mit dem Kauf der Floating-Rate-Notes erworben wird und im Fall eines Umtausches die Floating-Rate-Notes gelöscht und die (nicht gesondert handelbaren) Bonds neu ausgegeben werden.«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. b;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, erwarb am 20. November 1984 über seine Bank eine Anleihe (Floating-Rate-Notes) mit variablem Zinssatz, der regelmäßig an die aktuelle Zinsentwicklung des Finanzmarktes angepasst wurde. Nach den vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Emissionsbedingungen hatte der Anleger das Recht, aber nicht die Pflicht, von einem bestimmten Zeitpunkt an die Anleihe provisionsfrei in eine festverzinsliche Schuldverschreibung (Bonds) umzutauschen. Dazu waren die Floating-Rate-Notes an den Emittenten zurückzugeben. Dieser hatte dafür im Austausch die Bonds zum gleichen Nennbetrag und mit unveränderter Laufzeit neu auszugeben.