FG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2001
9 K 7766/00 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 52 Abs. 39 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1806
EFG 2002, 464

Spekulationsgeschäft; Entnahme; Anschaffung; Rückwirkung; StEntlG 1999/2000/2002; Verkaufsangebot; Veräußerung - Entnahme vor Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 keine Anschaffung; unwiderrufliches Verkaufsangebot als Veräußerung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 9 K 7766/00 E

DRsp Nr. 2002/4523

Spekulationsgeschäft; Entnahme; Anschaffung; Rückwirkung; StEntlG 1999/2000/2002; Verkaufsangebot; Veräußerung - Entnahme vor Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 keine Anschaffung; unwiderrufliches Verkaufsangebot als Veräußerung

1. Gibt der Steuerpflichtige für ein im Jahre 1992 aus dem Betriebsvermögen entnommenes Grundstück im Jahre 1998 ein unwiderrufliches Verkaufsangebot ab, das im Jahre 1999 durch den Käufer angenommen wird, so stellt die Entnahme vor dem Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 keinen Anschaffungstatbestand dar. Dies folgt sowohl aus der gesetzlichen Übergangsregelung wie aus dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot. 2. Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StEntlG 1999/2000/2002 bestehendes unwiderrufliches Verkaufsangebot ist dem Abschluss des Kaufvertrages gleichzustellen. Die Besteuerung des privaten Veräußerungsgeschäfts kann daher nur im Veranlagungszeitraum der Abgabe des Verkaufsangebots erfolgen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 52 Abs. 39 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war Alleineigentümerin des Grundstücks in "A". Das Grundstück gehörte seit längerem zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und war hieraus zum 1. April 1992 zu einem Buchwert von 237.220 DM entnommen worden.