Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin, die als Kinderpflegerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, streitet mit dem Beklagten im Streitjahr 2005 um die Berücksichtigung eines Betrages von 1.100 Euro als Spende.
Die Klägerin hat auf Grund einer Vereinbarung mit der Universität des Saarlandes (Fachrichtung Anatomie) verfügt, dass der Universität für den Fall des Ablebens der Klägerin deren Körper zu übergeben sei. Zur Abdeckung der durchschnittlichen Bestattungskosten überwies die Klägerin am 5. April 2005 einen Betrag von 1.100 Euro (ESt, Bl. 33). Diese Zahlung machte die Klägerin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005 als Spende geltend (ESt, Bl. 36).
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