FG Saarland - GERICHTSBESCHEID vom 18.12.2008
2 K 2400/06
Normen:
EStG § 10b Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 743

Spendenabzug bei sog. Organspende

FG Saarland, GERICHTSBESCHEID vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 2 K 2400/06

DRsp Nr. 2009/6442

Spendenabzug bei sog. Organspende

Überlässt ein Steuerpflichtiger für den Fall seines Todes seinen Körper der medizinischen Fakultät der Universität, handelt es sich nicht um eine steuerlich relevante "Spende". Dies gilt auch für die Zuwendung eines Geldbetrages in diesem Zusammenhang, soweit damit Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für die Bestattung des Zuwendenden abgedeckt werden sollen.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin, die als Kinderpflegerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, streitet mit dem Beklagten im Streitjahr 2005 um die Berücksichtigung eines Betrages von 1.100 Euro als Spende.

Die Klägerin hat auf Grund einer Vereinbarung mit der Universität des Saarlandes (Fachrichtung Anatomie) verfügt, dass der Universität für den Fall des Ablebens der Klägerin deren Körper zu übergeben sei. Zur Abdeckung der durchschnittlichen Bestattungskosten überwies die Klägerin am 5. April 2005 einen Betrag von 1.100 Euro (ESt, Bl. 33). Diese Zahlung machte die Klägerin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005 als Spende geltend (ESt, Bl. 36).