Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger macht einen Anspruch auf Kindergeld für seinen am 17.04.1999 geborenen Sohn B... ab Mai 2012 bis Januar 2015 geltend.
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er ging in Deutschland seit dem 01.05.2012 zeitweise einer sozialversicherungspflichtigen nichtselbständigen Tätigkeit nach, zeitweise bezog er Arbeitslosengeld II. B... lebt in Polen im Haushalt seiner Mutter, die mit dem Kläger nicht verheiratet ist. Der Kläger und die Kindesmutter sind gemeinsam sorgeberechtigt.
Am 21.02.2013 beantragte der Kläger bei der Familienkasse C... Kindergeld für B... (Bl. 1 der Kindergeldakte - KG -).
Mit Bescheid vom 09.05.2014 (Bl. 50 KG) lehnte die Familienkasse C... den Antrag auf Bewilligung von Kindergeld für B... ab Mai 2012 ab. Der Bewilligung des Kindergeldes stünden die §§ 64 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz - EStG - i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz - BKGG - entgegen, weil B... bei der Kindesmutter lebe. Die Kindesmutter könne Kindergeld nach dem EStG beantragen.
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