Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kam im Urteilsfall nach Ansicht des BFH besonders dadurch zum Ausdruck, daß der Spieler seine Leistungen in einem Spielsalon anbot, in dem er hauptberuflich als Croupier tätig war, mithin in einem Umfeld, das in besonderem Maße von der Anwesenheit spielgeneigter Personen geprägt wird.
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