FG Hessen vom 23.11.1998
4 K 1309/97
Fundstellen:
EFG 1999, 496

Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben

FG Hessen, vom 23.11.1998 - Aktenzeichen 4 K 1309/97

DRsp Nr. 2001/2852

Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben

1. Sponsoringaufwendungen sind steuerlich nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. 2. Ein Betriebsausgabenabzug der Sponsoringaufwendungen scheidet aus, wenn die Öffentlichkeit nicht auf das Produkt oder das Unternehmen, sondern auf die Person des Sponsors aufmerksam gemacht wird. 3. Sponsoringaufwendungen können nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als der Leistung des Sponsors eine angemessene Gegenleistung des Gesponserten gegenübersteht. Bei einer Kapitalgesellschaft als Sponsor liegen in Höhe des unangemessenen Teils der Sponsorengelder regelmäßig vGA vor. 4. Im Verhältnis zum Ertrag des Unternehmens hohe Sponsoringaufwendungen sind ein Indiz für eine gesellschaftliche Veranlassung der Aufwendungen und damit das Vorliegen einer vGA.

Für die Praxis:

Zu 1.: Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger auf den von ihm benutzten Gegenständen auf das Unternehmen oder die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Auch die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen kann für den Sponsor einen wirtschaftlichen Vorteil begründen.

Fundstellen
EFG 1999, 496