FG Köln - Urteil vom 20.09.2007
2 K 938/07
Normen:
DBA China Art. 27 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 30 Abs. 4 Nr. 2 ; AO § 117 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1094

Spontanauskunft an chinesische Finanzverwaltung

FG Köln, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 2 K 938/07

DRsp Nr. 2008/11600

Spontanauskunft an chinesische Finanzverwaltung

1. Aufgrund der "kleinen Auskunftsklausel" in Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA China ist es der deutschen Finanzverwaltung erlaubt, der chinesischen Finanzverwaltung "spontan" Informationen mitzuteilen, die zur Durchführung des DBA China erforderlich sind. 2. Eine Auskunftserteilung ist zur Durchführung des DBA "erforderlich", wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Auskunft von dem Gegenstand diese Besteuerungsrechts keine Kenntnis erlangt. 3. Die deutsche Finanzverwaltung ist danach befugt, der chinesischen Finanzverwaltung Informationen über den Aufenthalt in China und die Einkünfte eines in China tätigen deutschen Arbeitnehmers mitzuteilen, für die nach Art. 15 DBA China der chinesische Staat das Besteuerungsrecht hat.

Normenkette:

DBA China Art. 27 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 30 Abs. 4 Nr. 2 ; AO § 117 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Erteilung von Spontanauskünften an die chinesische Finanzverwaltung aufgrund einer sog. "kleinen Auskunftsklausel" im Doppelbesteuerungsabkommen.

I.

Die Klägerin, eine juristische Person in Gestalt einer Aktiengesellschaft, ist als technische Sachverständigenorganisation u.a. für die Überwachung von ... sowie von Anlagen der ... tätig.