FG Hessen - Urteil vom 04.11.1997
2 K 2838/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Sprachkurs; Fortbildungskosten - Sprachkurs als Fortbildungskosten

FG Hessen, Urteil vom 04.11.1997 - Aktenzeichen 2 K 2838/97

DRsp Nr. 2001/1881

Sprachkurs; Fortbildungskosten - Sprachkurs als Fortbildungskosten

Aufwendungen für einen Sprachkurs, bei dem erweiterte, aber keine berufsspezifischen Sprachkenntnisse vermittelt werden, können im Einzelfall als Fortbildungskosten anerkannt werden, wenn der Sprachkurs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in ausreichend konkretem Zusammenhang zur Berufsausübung steht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Klägerin arbeitet seit dem 01.04.1996 als Industriekauffrau bei der Firma "XXX" und erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

In der Stellenbeschreibung wird als Stellenbezeichnung "Sachbearbeiter Customer Service" genannt. Als Hauptaufgaben dieser Position werden unter anderem folgende Aufgaben genannt: Telefonische Auftragsannahme und Kundenbetreuung, Eingeben von Aufträgen und Gutschriften in das Vertriebssystem, Bearbeiten von Kundenreklamationen, Administrative Bearbeitung der Gutschriften etc..