BFH - Urteil vom 19.12.2005
VI R 88/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 730
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 776/00

Sprachkurs im Ausland; widersprüchlicher Sachverhalt infolge unzureichender Auswertung von Zeugenaussagen

BFH, Urteil vom 19.12.2005 - Aktenzeichen VI R 88/02

DRsp Nr. 2006/6598

Sprachkurs im Ausland; widersprüchlicher Sachverhalt infolge unzureichender Auswertung von Zeugenaussagen

1. Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch eines Fortbildungslehrgangs für Fremdsprachen kann nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattfindet.2. Stehen die tatsächlichen Feststellungen des FG zum Teil im Widerspruch zu der Aussage einer vom FG insgesamt als glaubwürdig eingeschätzten Zeugin, so ist die Gesamtwürdigung des FG materiell-rechtlich fehlerhaft und kann dem BFH nicht genügen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist in Mecklenburg-Vorpommern als Berufsschullehrer für das Fach Englisch tätig. Im Oktober 1998 nahm er gemeinsam mit 22 weiteren Kollegen aus dem gleichen Bundesland an einer zweiwöchigen Fortbildungsreise nach Irland teil, die vom "North Mon Language Institute" in Cork für Englischlehrer an beruflichen Schulen konzipiert und ausgerichtet und vom Landesinstitut für Schulen und Ausbildung mit insgesamt 30 000 DM bezuschusst wurde. Eine der beiden Reisewochen fiel in die Schulferienzeit; für die zweite Woche erhielt der Kläger von seinem Dienstherrn Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge.