FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.12.2001
1 K 776/00
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ; EG Art. 49 ;

Aufwendungen für Auslandssprachkurse als Werbungskosten; Einkommensteuer 1998

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 776/00

DRsp Nr. 2003/7334

Aufwendungen für Auslandssprachkurse als Werbungskosten; Einkommensteuer 1998

1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 49 EG darf Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs nicht allein deshalb die steuerliche Anerkennung versagt werden, weil er im Ausland innerhalb des Gemeinschaftsgebiets stattgefunden hat, während die Aufwendungen, hätte der Kurs im Inland stattgefunden, steuerlich berücksichtigt worden wären. 2. Aufwendungen für Sprachstudien von Fortgeschrittenen im Ausland werden als Werbungskosten anerkannt, sofern diese sich mit den sprachlichen Besonderheiten, etwa einem berufsspezifischen Vokabular, und der landesüblichen Aussprache und Betonung vertraut machen. Das ist der Fall, wenn derartige Sprachkurse auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse eines homogenen Teilnehmerkreises zugeschnitten sind, sofern es sich nicht um einen Einführungskurs handelt.

Normenkette:

EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ; EG Art. 49 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Aufwendungen für eine Sprachausbildung in Cork, Irland, als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.

Der Kläger wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.