Für die Einordnung einer Sprinkleranlage als Gebäudebestandteil oder als Betriebsvorrichtung ist es unerheblich, ob der Einbau behördlich vorgeschrieben ist oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob die Anlage im Einzelfall in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem gegenwärtig ausgeübten Betrieb steht.
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