Die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) werden dadurch verletzt, dass es das Landgericht Hannover unterlassen hat, in dem Verfahren 9 O 20/95 in angemessener Zeit eine Entscheidung über die in dem Rechtsstreit von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche zu treffen.
2Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
3Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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