BVerfG - Beschluss vom 02.09.2009
1 BvR 3171/08
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 801
DVBl 2009, 1323
VersR 2010, 1617
Vorinstanzen:

Staatliche Anforderungen an die Dauer eines erstinstanzlichen Zivilverfahrens betreffend Abfindungsansprüche nach Kündigung einer Steuerberatersozietät

BVerfG, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 3171/08

DRsp Nr. 2009/21861

Staatliche Anforderungen an die Dauer eines erstinstanzlichen Zivilverfahrens betreffend Abfindungsansprüche nach Kündigung einer Steuerberatersozietät

Ist ein erstinstanzliches Verfahren nach über 14 Jahren noch nicht abgeschlossen, liegt darin, auch wenn es sich um einen komplizierten Rechtsstreit handelt, eine Verletzung des Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, wenn eine Beschleunigung des Verfahrens möglich war.

Tenor

1

Die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) werden dadurch verletzt, dass es das Landgericht Hannover unterlassen hat, in dem Verfahren 9 O 20/95 in angemessener Zeit eine Entscheidung über die in dem Rechtsstreit von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche zu treffen.

2

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe