BGH - Beschluss vom 05.02.2024
IV ZR 253/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 696/19
OLG Nürnberg, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1925/21

Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.02.2024 - Aktenzeichen IV ZR 253/22

DRsp Nr. 2024/3909

Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof

Die Gegenstandswerte von Klage und Widerklage werden nicht addiert, wenn sie denselben Gegenstand betreffen.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

1. Die Gegenvorstellung ist zulässig.

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof findet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn - wie hier - der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5 m.w.N.). Das Recht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts einzulegen, ergibt sich aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Die Gegenvorstellung ist hier innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2023 - IV ZR 72/22, ZEV 2023, 605 Rn. 3; vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 m.w.N.).

2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg.