Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen.
1. Die Gegenvorstellung ist zulässig.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof findet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn - wie hier - der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017,
2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg.
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