FG Sachsen - Urteil vom 29.01.2015
4 K 1292/10
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1; GewStR 2009 R 8.1 Abs. 3 S. 3; GewStR 1998 Abschn. 50 Abs. 2 S. 1;

Statthaftigkeit der negativen Hinzurechnung von Verlustanteilen eines stillen Gesellschafters

FG Sachsen, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 4 K 1292/10

DRsp Nr. 2015/5909

Statthaftigkeit der negativen Hinzurechnung von Verlustanteilen eines stillen Gesellschafters

1. Auch die gewinnerhöhend berücksichtigten Beträge aus der Verlustübernahme durch die stillen Gesellschafter sind als „Gewinnanteile des stillen Gesellschafters” anzusehen, die bei der Ermittlung des Gewinns i. S. v. § 8 Abs. 1 GewStG „abgesetzt” worden sind, so dass konsequenterweise ein sich ergebender negativer Saldo der Beträge gem. § 8 Nr. 1 GewStG zu 25 % gewinnmindernd abzuziehen ist (ebenso: FG Köln v. 05.12.2013, 13 K 2110/11, und Abschn. 50 Abs. 2 S. 1 GewStR 1998). Der Ausschluss einer „negative Hinzurechnung” infolge eines Verlustanteils des stillen Gesellschafters durch R 8.1 Abs. 3 S. 3 GewStR 2009 ist abzulehnen. 2. Die im Schlusssatz des § 8 Nr. 1 GewStG eingeführte Freibetragsregelung kommt nur zur Anwendung, wenn der hinzuzurechnende Betrag positiv ist, nicht hingegen im Falle eines negativen Hinzurechnungsbetrags.

1. Der Bescheid vom 03.05.2010 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 02.08.2010 werden dahingehend abgeändert, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2008 unter Berücksichtigung negativer Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 lit. c GewStG i.H. von 804 EUR auf 36.631 EUR festgestellt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.