BFH - Urteil vom 14.11.2023
IX K 2/21
Normen:
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 134;
Fundstellen:
BFH/NV 2024, 191
FA 2024, 55
Vorinstanzen:
BFH, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 5/19

Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage bei Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH); Zulassung einer Wiederaufnahme im Wege einer Nichtigkeitsklage; Festsetzung der Sportwettensteuer auf der Grundlage einer Steuer von 5 % auf den Spieleinsatz

BFH, Urteil vom 14.11.2023 - Aktenzeichen IX K 2/21

DRsp Nr. 2023/17144

Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage bei Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH); Zulassung einer Wiederaufnahme im Wege einer Nichtigkeitsklage; Festsetzung der Sportwettensteuer auf der Grundlage einer Steuer von 5 % auf den Spieleinsatz

NV: Die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht wird.

Tenor

Die Nichtigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 134;

Gründe

I.

Die Revisionsklägerin und Klägerin (Klägerin) begehrt die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Revisionsverfahrens unter Aufhebung des Senatsurteils vom 07.09.2021 - IX R 5/19.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft [ausländischen] Rechts mit Sitz in A (Mitgliedstaat der Europäischen Union --EU--). Die Klägerin betrieb im Streitzeitraum ... bis ... eine Wettbörse und wurde auch gegenüber in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Nutzern tätig.