BFH - Urteil vom 07.09.2021
IX R 5/19
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 131
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1837/15

Vereinbarkeit der Sportwettensteuer nach dem RennwLottG mit Verfassungsrecht und EuroparechtBegriff des Veranstalters im RennwLottGBetrieb einer WettbörseKein Erlass einer Sportwettensteuer wegen Unbilligkeit

BFH, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen IX R 5/19

DRsp Nr. 2021/18025

Vereinbarkeit der Sportwettensteuer nach dem RennwLottG mit Verfassungsrecht und Europarecht Begriff des Veranstalters im RennwLottG Betrieb einer Wettbörse Kein Erlass einer Sportwettensteuer wegen Unbilligkeit

1. NV: "Veranstalter" i.S. des § 19 Abs. 2 RennwLottG a.F. ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spiel- und Wettgeschehen maßgeblich gestaltet. 2. NV: Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 RennwLottG a.F. verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht. 3. NV: Der Betrieb einer Wettbörse führt nicht zu einem Erlass der Sportwettensteuer wegen Unbilligkeit.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.11.2018 – 5 K 1837/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Vereinbarkeit der Sportwettensteuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) mit Verfassungs- und Europarecht.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Unternehmen der Z–Gruppe, ist eine Kapitalgesellschaft [ausländischen] Rechts mit Sitz in A (Mitgliedstaat der Europäischen Union --EU--).