FG München - Urteil vom 08.11.2012
14 K 2040/12
Normen:
EnergieStG § 15;

Steuer für Energieerzeugnisse entsteht bei einem Zusatztank für vom Hersteller eingebaute Hauptbehälter entsteht keine Steuer Steuerschuldner

FG München, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 14 K 2040/12

DRsp Nr. 2013/3587

Steuer für Energieerzeugnisse entsteht bei einem Zusatztank für vom Hersteller eingebaute Hauptbehälter entsteht keine Steuer Steuerschuldner

1. Ein Kraftstofftank ist nur dann ein Hauptbehälter i. S. d. § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG, wenn dieser Tank vom Hersteller des Fahrgestells für alle Fahrzeuge desselben Typs bereits werksseitig eingebaut worden ist. Nach dieser Vorschrift entsteht keine Steuer für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen. Hersteller in diesem Sinne ist nicht der Karosseriebauer. 2. Der Fahrer des Lkw ist Schuldner der Energiesteuer, weil er Besitz an dem Kraftstoff hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EnergieStG § 15;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger Schuldner von Energiesteuer geworden ist.