FG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2001
8 K 2521/01 E
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 21 Abs. 3 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 49 Abs.2 ; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3 ; DBA-Luxemburg Art. 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 470

Steuerabzug; Beschränkt Steuerpflichtiger; Rechtsüberlassung; Verwertung; Subsidiarität; Vermietungseinkünfte; Isolierende Betrachtungsweise

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 8 K 2521/01 E

DRsp Nr. 2002/4525

Steuerabzug; Beschränkt Steuerpflichtiger; Rechtsüberlassung; Verwertung; Subsidiarität; Vermietungseinkünfte; Isolierende Betrachtungsweise

Verpflichtet sich eine in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft auf der Grundlage vorherigen eigenen Rechtserwerbs einem inländischen Steuerpflichtigen zur Durchführung einer Werbekampagne im Inland Dienstleistungen einer prominenten Person sowie darauf bezogene Verwertungs- und Nutzungsrechte für einen bestimmten Zeitraum zu überlassen, so schuldet sie insgesamt die vermietungsgleiche Überlassung sich nicht während der Vertragsdauer erschöpfender Rechte zur Verwertung im Inland, die zur Erhebung der Einkommensteuer im Wege des Steuerabzuges beim Vergütungsschuldner führt. Die auf im Ausland verwirklichten Merkmalen beruhende Gewerblichkeit der Rechtsüberlassung steht infolge der sogenannten isolierenden Betrachtungsweise der Qualifikation als (subsidiäre) Vermietungseinkünfte nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 21 Abs. 3 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 49 Abs.2 ; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3 ; DBA-Luxemburg Art. 15 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für eine Vergütung, die sie an ihre beschränkt steuerpflichtige Vertragspartnerin gezahlt hat, einen Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - vornehmen muss.