FG Brandenburg - Urteil vom 10.11.1997
1 K 129/94 E
Normen:
EStG 1991 § 58 Abs. 3 ; DBStÄndG-DDR § 9 Abs. 1 S. 3 ;

Steuerabzugsbetrag nach § 58 Abs. 3 EStG 1991: Voraussetzungen für die Begründung einer freiberuflichen Betriebsstätte; Einkommensteuer 1991

FG Brandenburg, Urteil vom 10.11.1997 - Aktenzeichen 1 K 129/94 E

DRsp Nr. 2002/4514

Steuerabzugsbetrag nach § 58 Abs. 3 EStG 1991: Voraussetzungen für die Begründung einer freiberuflichen Betriebsstätte; Einkommensteuer 1991

1. Für die Begründung einer freiberuflichen Betriebsstätte reicht es aus, wenn mit den den selbstständigen Beruf kennzeichnenden Tätigkeiten tatsächlich begonnen wird und dieses Tätigsein nach außen in Erscheinung tritt. Die Erzielung von Einnahmen wird insoweit nicht vorausgesetzt. 2. Die tatsächliche Aufnahme einer freiberuflichen zahnärztlichen Tätigkeit verlangt zusätzlich, dass sich die Tätigkeit nicht auf bloße Notbehandlungen beschränkt.

Normenkette:

EStG 1991 § 58 Abs. 3 ; DBStÄndG-DDR § 9 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin, von Beruf Zahnärztin, war bis zum 31.12.1990 bei der Poliklinik in L... angestellt. Die Klägerin nahm ab 19.12.1990 bis zum 31.12.1990 den ihr aus diesem Arbeitsverhältnis noch zustehenden Resturlaub in Anspruch.