BVerfG, Beschluß vom 10.06.1969 - Aktenzeichen 2 BvR 480/61
DRsp Nr. 1996/7893
Steueranteil der Gemeinden am Realsteueraufkommen
»1. Der Bund ist weder berechtigt noch verpflichtet, die finanziellen Verhältnisse der Gemeinden unmittelbar ohne Einschaltung der Länder zu ordnen. Das gilt auch für die Frage, wie hoch der Anteil eigener Einnahmen an den Gesamteinnahmen der Gemeinden sein soll.2. Art. 106 Abs. 6GG verleiht den Gemeinden nicht ein verfassungskräftiges Recht auf das Realsteueraufkommen nach den realsteuerrechtlichen Normen, die bei der Einfügung des Art. 106 Abs. 6GG in das Grundgesetz bestanden.«