FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 28.12.2000
14 K 84/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 246 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; HGB § 253 Abs. 1 S. 2;

Steuerbarkeit, der von einem Anlagebetrüger im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen behaupteten Vereinnahmung von tatsächlich nicht erzielten Provisionseinnahmen; Einnahmen aus Anlagebetrügereien als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Schadensersatzforderungen von betrogenen Anlegern

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 28.12.2000 - Aktenzeichen 14 K 84/99

DRsp Nr. 2001/7017

Steuerbarkeit, der von einem Anlagebetrüger im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen behaupteten Vereinnahmung von tatsächlich nicht erzielten Provisionseinnahmen; Einnahmen aus Anlagebetrügereien als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Schadensersatzforderungen von betrogenen Anlegern

1. Behauptet ein Anlagebetrüger in Hinblick auf ein drohendes Strafverfahren, dass die betrügerisch erlangten Gelder Provisionseinnahmen für vermittelte Geschäftsabschlüsse aus einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter seien, kann das FA die angeblich erzielten Provisionen der Besteuerung nicht zugrunde legen, wenn eine solche Vermittlungstätigkeit tatsächlich nie ausgeübt worden ist. 2. Ein Anlagebetrüger, der Kapitalanlegern in Zusammenhang mit der Förderung der neuen Bundesländer Anlagemöglichkeiten mit Renditen von 100 % in drei Monaten vorspiegelt, beteiligt sich durch die erkennbar auf Gegenleistung zielende, wenn auch nur vorgetäuschte Leistungsabsicht am allgemeinen Wirtschaftsverkehr. Die betrügerisch vereinnahmten Anlagegelder sind damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.