FG Hamburg - Urteil vom 26.11.2008
4 K 388/07
Normen:
MinöStG § 1 Abs. 2 Nr. 5;

Steuerbefreiung für Erdgas bei Herstellung von Trockenstärke

FG Hamburg, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 388/07

DRsp Nr. 2010/7129

Steuerbefreiung für Erdgas bei Herstellung von Trockenstärke

1. Die Verwendung von direkt mit Erdgas befeuerten Trocknern zur Herstellung von Trockenstärke ist als ein die Mineralölsteuerfreiheit ausschließendes Verheizen anzusehen. Das verwendete Erdgas wird nicht i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG zu anderen Zwecken als zum Verheizen verwendet, da die Einwirkung der Erdgasbestandteile auf die Stärke erst dann erfolgt, wenn die Wärmeenergie bereits gewonnen ist. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Erdgas bei zusammenhängenden Verwendungsvorgängen innerhalb eines Geräts oder einer Maschine überwiegend für begünstigte Zwecke verwendet wird (§ 17 Nr. 11 MinöStV).

Normenkette:

MinöStG § 1 Abs. 2 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Steuerbefreiung für von der Klägerin zur Stärkeherstellung eingesetztes Erdgas.

Die Klägerin betreibt einen direkt mit Erdgas befeuerten Trockner zur Herstellung von Trockenstärke.