BFH - Urteil vom 17.11.1999
I R 11/99
Normen:
DBA Niederlande (a.F.) Art. 4 Abs. 3; AO (1977) § 42 ;
Fundstellen:
BB 2000, 814
BFH/NV 2000, 776
BFHE 190, 419
BStBl II 2001, 822
DB 2000, 756
DStR 2000, 627
GmbHR 2000, 512
ZfIR 2000, 573
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Steuerbefreiung für Zinsen aus mittelbar grundpfandrechlich gesicherten Forderungen nach Art. 4 Abs. 3 DBA-NL a.F.

BFH, Urteil vom 17.11.1999 - Aktenzeichen I R 11/99

DRsp Nr. 2000/2587

Steuerbefreiung für Zinsen aus mittelbar grundpfandrechlich gesicherten Forderungen nach Art. 4 Abs. 3 DBA-NL a.F.

»1. Eine dingliche Sicherung an einem in den Niederlanden gelegenen Grundstück i.S. des Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande a.F. ist zu bejahen, wenn ein Steuerpflichtiger einer niederländischen Bank ein Darlehen gewährt und diese dem Darlehensgläubiger zur Sicherheit rechtswirksam Forderungen abtritt, die an niederländischen Grundstücken hypothekarisch gesichert sind. Dem steht nicht entgegen, dass wegen der Höhe der Darlehensforderung eine Vielzahl dinglich gesicherter Forderungen abgetreten wurden. 2. Die Tatsache, dass damit die vom inländischen Darlehensgläubiger erzielten Zinsen in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zur Aufhebung des Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande a.F. sowohl in den Niederlanden als auch im Inland steuerfrei waren, macht die dingliche Absicherung der Darlehensforderung durch Zession hypothekarisch gesicherter Forderungen nicht zum Gestaltungsmissbrauch.«

Normenkette:

DBA Niederlande (a.F.) Art. 4 Abs. 3; AO (1977) § 42 ;

Gründe: