FG Niedersachsen - Urteil vom 07.03.2012
7 K 105/11
Normen:
GrESt § 3 Nr. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 11
DStRE 2013, 939
ZEV 2013, 10
ZEV 2013, 9

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrESt: Berücksichtigung eines Wohnrechts

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 7 K 105/11

DRsp Nr. 2013/1170

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrESt: Berücksichtigung eines Wohnrechts

Ein Grundstückskaufvertrag unterliegt nicht der GrESt, wenn eine Grundstückschenkung unter Lebenden i. S. des ErbStG vorliegt. Erfolgt die Schenkung unter einer Auflage und ist deren Wert bei Bemessung der Schenkungsteuer abziehbar, so unterliegt der Vorgang insoweit der GrESt. Der Kapitalwert eines Wohnrechts ist nur in der Höhe bei der GrESt zu berücksichtigen, in welcher dieser tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen werden kann.

Normenkette:

GrESt § 3 Nr. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin war Alleineigentümerin des Grundstücks W. in Z. Es handelt sich um ein einheitliches Hausgrundstück, da die beiden Reihenhäuser, die auf den vorgenannten Flurstücken stehen, baulich zusammengelegt wurden.